Anwalt als Mediator und Schlichter

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Der Anwalt als Mediator und Schlichter

Im Rahmen der Referendarausbildung durch die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Dr. Lapp zum Thema „Anwalt als Mediator und Schlichter“ am 5.11.2024 vorgetragen.

Im Vortrag wird zunächst die Entstehung von Konflikten erklärt und dargestellt, wie man durch Kommunikation Streit vermeiden kann. Schließlich werden die verschiedenen Möglichkeiten der Bearbeitung von Konflikten dargestellt. Besonders vertieft werden die Methoden Schlichtung, Schlichtung plus und Mediation.  Dr. Lapp erklärt auch, wie Mediation funktioniert und warum diese Vorgehensweise erfolgreich ist. Mediation ist mit Schiedsgerichtsbarkeit die einzige außergerichtliche Streitbeilegung, die gesetzlich geregelt ist. Nur bei Mediation gibt es gesetzliche Regelungen zur Ausbildung.

§ 5 Abs. 1 MediationsG schreibt vor, dass man über theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen verfügen muss, um Parteien sachkundig durch eine Mediation führen zu können. Dies ist durch geeignete Ausbildung und regelmäßige Fortbildung sicherzustellen. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln:

1. Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen,
2. Verhandlungs- und Kommunikationstechniken,
3. Konfliktkompetenz,
4. Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie
5. praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

Als zertifizierter Mediator darf sich nach § 5 Abs. 2 MediationsG bezeichnen, wer eine Ausbildung zum Mediator mit deutlich konkreteren Anforderungen abgeschlossen hat. Die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) legt die Einzelheiten dieser Ausbildung fest. Danach muss ein Ausbildungslehrgang mit mindestens 130 Präsenzzeitstunden absolviert werden. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist. Voraussetzung, um den Titel zertifizierter Mediator führen zu dürfen, ist zudem die Durchführung von mindestens fünf Mediationen als Mediator oder Co-Mediator sowie deren anschließende Reflexion in einer Supervision. Nach der aktuellen Fassung der ZMediatAusbV darf man nicht mehr selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen vorliegen, sondern muss eine Bescheinigung des Ausbildungsinstituts über die Ausbildung und die Supervision besitzen. Leider sind damit immer noch nicht die Voraussetzungen für eine Personenzertifizierung gegeben, wie sie ansonsten vorgeschrieben ist. Die Ausbildungsinstitute besitzen nicht die nach DIN EN ISO/IEC 17024 vorgeschriebene Unabhängigkeit, wenn sie die von ihnen selbst ausgebildeten Personen nach der Ausbildung zertifizieren.

Eine unabhängige Zertifizierung bietet die QVM gGmbH. Die QVM gGmbH hat einen eigenen, über die Anforderung der ZMediatAusbV hinausgehenden, Standard erstellt, da die ZMediatAusbV ausdrücklich nur einen Mindeststandard festlegt. Für die QVM-Zertifizierung ist ein Ausbildungslehrgang von 220 Zeitstunden Voraussetzung. Diese besteht aus den 130 Präsenzzeitstunden nach der ZMediatAusbV, 70 Zeitstunden Aufbau-Ausbildung, sowie 20 Zeitstunden Supervision. Die Ausbildung wird mit einem Abschlussprojekt abgeschlossen. Für die nach ZMediatAusbV vorgeschriebenen fünf supervidierten Mediationen gibt es besondere Regelungen und es ist noch ein Gespräch vorgesehen.

Eine Mediationsausbildung ist auch dann als Gewinn für die weitere Berufsausübung in der Anwaltschaft anzusehen, wenn man nicht selbst Mediation oder andere Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung leiten möchte. Auch für die anwaltliche Begleitung der Mandantschaft in einer Mediation oder anderen Streitbeilegungsverfahren ist eine Ausbildung hilfreich. Darüber hinaus helfen die in der Ausbildung erlernten Fähigkeiten auch bei der normalen anwaltlichen Tätigkeit.

Der Anwalt als Mediator und Schlichter RAK FFM November 2024