Entfernen von Inhalt aus dem Internet

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Muss der Google-Cache gelöscht werden?

Das OLG Celle (Az. 13 U 58/14, Urteil vom 29.1.15) hatte zu entscheiden, ob es ausreichend ist, Inhalte aus der eigenen Webseite zu entfernen, wenn diese Rechte Dritter verletzen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die rechtsverletzenden Inhalte nicht nur von der eigenen Webseite zu löschen sind, sondern dass darüber hinaus auch diese Inhalte „zumindest“ aus der gängigsten Suchmaschine Google entfernt werden müssen. Der Beklagte hatte zwar das Foto von seiner eigenen Webseite entfernt, jedoch war das Bild noch über Google abrufbar. Das Gericht urteilte, dass gegenüber Google ein Antrag zu stellen gewesen wäre, diesen Inhalt zu löschen.

Praxistipp für die Unterlassungserklärung

Die Frage, ob der Unterlassungsschuldner auch Suchmaschineninhalte untersuchen und die Löschung  bewirken muss, wird von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Im Ergebnis wird die Antwort davon abhängig gemacht, ob es dem Unterlassungsschuldner zumutbar ist. Da Google eine relativ einfache Möglichkeit zur Löschung anbietet, dürfte dies auch als zumutbar anzusehen sein. Wichtig für Unterlassungsschuldner ist, die Unterlassungserklärung so zu formulieren, dass entweder nur die Entfernung des Inhalts von der eigenen Webseite umfasst ist oder sich in der Unterlassungserklärung eine Übergangsfrist zur Löschung der Inhalte aus Google eingeräumt wird oder die Unterlassungserklärung erst abgegeben wird, wenn der Inhalt auch über Google nicht mehr abrufbar ist.

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