Impressum: Keine kostenpflichtige Telefonnummer

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Kostenpflichtige Telefonnummer entspricht nicht dem Telemediengesetz

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seinem Urteil vom 2.10.2014 (Az. 6 U 219/14) entschieden, dass der Webseitenbetreiber seinen Pflichten, auf seiner Internetseite neben der E-Mail-Adresse einen effizienten Kommunikationsweg zu eröffnen, dann nicht gerecht wird, wenn er neben der E-Mailadresse lediglich eine Mehrwertdienstenummer nennt.

Keine effiziente Kommunikation

Der Anbieter muss dem Besucher der Webseite eine effiziente, das heißt nach Ansicht des OLG Frankfurt auch eine wirtschaftliche und wirksame Methode anbieten, Kontakt aufzunehmen. Daran mangele es, wenn der Kunde durch einen Minutenpreis von 2,99 Euro abgeschreckt werde.

Revision zugelassen

Das Gericht hat die Revision zugelassen, so dass der Bundesgerichtshof sich mit dieser Sache befassen kann.

Angabe der Telefonnumer Pflicht?

Das Gericht hat zu Recht klargestellt, dass § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG (Telemediengesetz) weder ausdrücklich zur Angabe einer Telefonnummer verpflichtet, noch eine Pflicht zur Kostenfreiheit statuiert. Dies sei auch nicht aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2008  (Az. C-298/07 ) abzuleiten. Hierin sei lediglich dargestellt worden, dass dem Besucher Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, die es ihm ermöglichen, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren. „Unmittelbar“ bedeute, dass nicht über einen Dritten kommuniziert wird und „effizient“ bedeute, dass die Antwort innerhalb einer erwartbaren und bedarfsgerechten Frist erfolge. Diese Aussage hat das OLG Frankfurt insoweit erweitert, als es mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherrechtlichen Ziele der Richtlinie den Begriff „Effizienz“ außerdem auch als „Wirtschaftlichkeit“ interpretiert hat. Die Kosten von 2,99 Euro pro Minute stellten daher eine wirtschaftliche Hürde für den Verbraucher dar. Ob diese Interpretation der Nachprüfung des Bundesgerichtshofs standhält und ob eine günstigere Mehrwertdienstenummer noch mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vereinbar ist, ist weiterhin offen.

Welche Konsequenzen folgen?

Anbieter von Webseiten müssen sich daher überlegen, welche Angaben sie im Impressum machen. Falls lediglich eine E-Mailadresse angegeben wird, muss sichergestellt sein, dass der Besucher wirklich schnell und unmittelbar eine Antwort erhält. Sofern eine Telefonnummer zusätzlich angegeben wird,  sollte auf eine kostenpflichtige Nummer verzichtet werden. Das Gericht hat die Frage jedenfalls offen gelassen, ab welchem Minutenbetrag ein „effizienter“ Kontakt verhindert wird.

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