Fax oder E-Mail: unwirksame Schriftformbestimmung in Online-AGB

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Schriftform bei Kündigung?

Das OLG München (Urteil vom 8.10.2014, Az. 29 U 857/14) hatte über die Online-AGB eines Online-Dating-Portals zu entscheiden. Das Dating-Portal verlangte von seinen Kunden, dass ihre Kündigung schriftlich erfolgen müsse, schloss aber die elektronische Form – bis auf das Fax – aus.

OLG München: erhöhte Formerfordernisse unwirksam

In seinem Urteil stellte das OLG München klar, dass es gegen das AGB-Recht verstoße, wenn dem Kunden erhöhte Formerfordernisse auferlegt werden. Nach dem Gesetz kann zwar die Schriftform vertraglich vereinbart werden, in diesem Fall ist die Schriftform aber auch gewahrt, wenn die Erklärung telekommunikativ – also per Fax oder E-Mail – übermittelt wird. Die AGB sahen aber vor, dass nur das Fax, nicht aber eine E-Mail den Formerfordernissen genügen sollte. Hierin sah das OLG München einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB, wonach in AGB nicht bestimmt werden darf, dass der Kunde an eine strengere Form als die Schriftform gebunden wird.

 Fax oder E-Mail

Der Formulierung in den AGB liegt der unbegründete Glaube an die erhöhte Sicherheit des Fax zu Grunde. Tatsächlich ist E-Mail nur neuer, etwas ungewohnter und in der Anwendung „technischer“. Eine Erhebung aus dem Juli 2014 ergab, dass 78 % der Befragten in Deutschland E-Mail nutzen, fast die Hälfte der Befragten zwei oder drei private E-Mail-Adressen haben und drei von vier Befragten glauben, dass E-Mail auch in drei Jahren noch das wichtigste Kommunikationsmedium sein werde. Vor diesem Hintergrund muss in jedem Einzelfall sorgfältig überlegt werden, welche Formvorschriften in AGB oder anderen Vertragsbedingungen verwendet werden. Der Ausschluss von E-Mail ist oft nicht sinnvoll und geht an der Realität vorbei.

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