Die dunkle Seite der DSGVO – Datenschutz als Druckmittel und Drohpotential

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Die dunkle Seite der DSGVO – Datenschutz als Druckmittel und Drohpotential

Anspruch auf Schadensersatz

Mit der DS-GVO wurden die Möglichkeiten, Schadensersatz wegen Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu erlangen, deutlich ausgeweitet. Schon vorher gab es eine Regelung zum Schadensersatz. Allerdings musste dazu ein materieller Schaden dargelegt werden, was meist nicht gelungen ist. Nach Art. 82 DS-GVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DS-GVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter. Immaterielle Schäden bedeuten nunmehr auch die Möglichkeit, Schmerzensgeld zu beanspruchen.

Auskunft und Herausgabe von Kopien der gespeicherten Daten

Mit Art. 15 hat die DS-GVO die Auskunftspflichten neu geregelt und insbesondere mit dem Recht auf Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten deutlich erweitert. Was genau unter der Kopie zu verstehen ist und welche Kopien zu übermitteln sind, ist noch nicht geklärt. Hierzu gibt es unterschiedliche Entscheidungen.

Drohung mit Bußgeldverfahren

Sowohl mögliche Schadensersatzansprüche als auch mögliche Bußgelder wegen unrichtiger oder unvollständiger Auskunft oder Übermittlung von Kopien der gespeicherten personenbezogenen Daten werden zunehmend zum Drohpotenzial in Verhandlungen. Die Sanktionen der DS-GVO werden genutzt, den Verantwortlichen zu Konzessionen in ganz anderen Bereichen zu bewegen.

 

ITSA 2020 vom 6.-8.10.2020 virtuell