Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen – Art. 82 DS-GVO

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Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen – Art. 82 DS-GVO

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Seit Inkrafttreten der DS-GVO wird intensiv über mögliche Bußgelder gesprochen. Millionenbeträge sind in der Diskussion. Es wurden auch einige Bußgelder verhängt. Auch Bußgelder in Millionenhöhe sind bereits verhängt worden. Prominent war das Bußgeld von 14,5 Millionen € gegen die Deutschen Wohnen, über das die Computerwoche und andere berichtet haben.

Immer mehr wird auch in den Blick genommen, dass neben Bußgeldern auch Schadensersatzansprüche drohen. Art. 82 DS-GVO bestimmt, dass jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter hat. Anspruch auf Schadensersatz gab es auch bereits früher unter dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Damals wurde Schadensersatz aber nur für materielle Schäden gewährt und materielle Schäden sind bei Verstößen gegen Datenschutzvorschriften oft schwierig darzustellen.

 

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