Streitbeilegung im IT Recht – Fachanwaltslehrgang
— 26. November 2025 Kommentare deaktiviert für Streitbeilegung im IT Recht – Fachanwaltslehrgang 1Streitbeilegung im IT Recht
Im Baustein 6 des 41. Fachanwaltslehrgangs Informationstechnologierecht der davit und der DAA steht am letzten Tag des Thema Streitbeilegung auf der Tagesordnung. Dabei geht es um die Analyse der Ursachen von Streitigkeiten Bereich Informationstechnologierecht, Möglichkeiten der Vermeidung, außergerichtliche und gerichtliche Streitbeilegung sowie internationale Fragen.
Nur 25% aller IT-Projekte schaffen im vereinbarten Zeit- und Kostenrahmen die vereinbarten Funktionen, 25 % scheitern und 50 % werden zwar abgeschlossen, überschreiten aber Zeit- oder Kostenrahmen oder erreichen nicht alle vereinbarten Funktionen. Das Streitpotenzial ist daher groß. Konflikte sind die Regel.
Komplexe IT Projekte, insbesondere mit agilen Projektmethoden, sind vor ordentlichen Gerichten mit den klassischen juristischen Methoden nur schwer zu bearbeiten. Das Werkvertragsrecht ist von einem „alles oder nichts“ geprägt und nur schwer in der Lage komplexer Zusammenarbeit im Projekt angemessen Rechnung zu tragen.
Ursachen von Streitigkeiten
Streitigkeiten bei komplexen Projekten können unterschiedliche Ursachen haben. Sicherheit kein Entwickler morgens aufstehen und zur Arbeit gehen mit der Überzeugung, heute keine oder schlechte Leistung zu bringen und den Kunden zu verärgern. Wahrscheinlicher ist, dass Auftraggeber und Auftragnehmer die Funktionen nicht klar definiert haben und sich deshalb Missverständnisse ergeben. Dies wird dadurch gefördert, dass beide sich unterschiedliche Fachsprachen bedienen, teilweise daher gleich Begriffe für unterschiedliche Dinge verwenden und nicht verstehen, was die andere Seite meint. Wirtschaftlicher Druck prägt in der Regel das Verhalten auf beiden Seiten.
Streitbeilegung
Methoden der Streitbeilegung lassen sich zunächst in zwei Kategorien einsortieren. Die Streitbeilegung erfolgt entweder eigenverantwortlich durch die Parteien oder wird auf Dritte übertragen.
Eigenverantwortliche Streitbeilegung
Einfachste Form der eigenverantwortlichen Streitbeilegung ist die unmittelbare Verhandlung zwischen beiden Parteien. Bei einer Schlichtung steht am Ende der Verhandlung unter Leitung der Schlichter ein Schlichterspruch, der allerdings nur verbindlich wird, wenn beide Parteien ihn akzeptieren. Auch wenn der Schlichterspruch von den Schlichtern autonom formuliert wird, haben die Parteien die Freiheit, diesen zu akzeptieren, einvernehmlich zu ändern oder abzulehnen. War einer Mediation werden die Parteien durch die Verhandlung geführt und erarbeiten mögliche Lösungen selbst, ohne dass es Vorschläge dazu gibt.
Eine Reihe weiterer Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung belässt den Parteien ebenfalls Autonomie. Aktuelles Beispiel sind die Verfahren der kooperativen Praxis bzw. collaborative Law, bei denen die Beteiligten Anwälte versprechen, nur außergerichtlich tätig zu sein.
Übertragung auf Dritte
Streitbeilegung kann auch komplett auf neutrale Dritte übertragen werden. Dies ist insbesondere bei ordentlichen Gerichten, aber auch bei Schiedsgerichten der Fall. Auch wenn die Parteien nicht gehindert sind, einen Vergleich zu schließen oder den Antrag zurückzunehmen, ist die Streitentscheidung durch das Gericht die Regel.
Schiedsgutachten sind dadurch geprägt, dass bestimmte Fragen zur Klärung einem Sachverständigen vorgelegt werden. Die Entscheidung des Sachverständigen ist für die Parteien dann verbindlich und kann auch in einem späteren Rechtsstreit nicht mehr angezweifelt werden. Gibt es keine Einigung auf die zu klärenden Fragen oder die Person des Sachverständigen, kann auch ein Privatgutachten hilfreich sein, da dieses vor Gericht verwendet werden kann und als qualifizierter Sachvortrag der Partei, die den Auftrag erteilt hat, gewertet werden muss. Schiedsgutachten und Privatgutachten dienen der Umsetzung des 4. Prinzips aus dem Harvard Konzept (Getting to Yes), objektive Kriterien heranzuziehen.

