Anspruch auf Löschung negativer Verkäuferbewertung

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Anspruch auf Löschung negativer Verkäuferbewertung

Das OLG München hat in einer Entscheidung vom 28.10.2014 (18 U 1022/14 Pre) zugunsten eines Onlinehändlers entschieden, dass der Käufer seine negative Bewertung löschen muss.

Der Kunde hatte Bootsbedarf gekauft und anschließend den Verkäufer negativ bewertet und angemerkt „Die Gewinde mussten wegen Schwergängigkeit nachgeschnitten werden“.

Das Gericht entschied nach Darstellung des den Verkäufer vertretenen Anwaltskanzlei dass diese Bewertung eine falsche Tatsachenbehauptung sei. Der Käufer hatte nämlich nie im Prozess behauptet, dass die Ware mangelhaft sei.

Auch nach unserer Auffassung ist ein Kunde, der mit einer Ware unzufrieden ist, auf seine Rechte auf Nachbesserung, Nachlieferung oder Minderung beschränkt. Wenn der Kunde tatsächlich einmal eine mangelhafte Ware erwirbt, kann er nicht die Verkäuferbewertung dazu missbrauchen, die Reputation des Verkäufers zu schädigen. Die Verkäuferbewertung soll den Service des Verkäufers bewerten, nicht die Ware an sich. Auf Verkaufsportalen wie Amazon gibt es neben der Verkäuferbewertung daher auch verkäuferunabhängige, selbständige Bewertungen von Waren „Kundenrezensionen“. Der Verkäufer ist in den allermeisten Fällen nur Händler, der die Waren nicht selbst herstellt und dem daher nur eingeschränkt der Mangel der Waren vorgeworfen werden kann.

Wenn ein Käufer die Ware für mangelhaft hält, darf er daher nicht die Reputation des Verkäufers schädigen, sondern muss seine vertraglichen Rechte gegenüber dem Verkäufer geltend machen und diesen die Chance der Abhilfe einräumen. Erst wenn sich dann der Verkäufer unkooperativ verhält, kann dieses Verhalten in die Verkäuferbewertung einbezogen werden kann.

Händler haben oft Schwierigkeiten, sich gegen negative Bewertungen durch Kunden erfolgreich zur Wehr zu setzen. Der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit schränkt die Abwehrmöglichkeiten häufig stark ein. Tatsachenbehauptungen müssen jedoch war sein und im Zweifelsfall vom Kunden bewiesen werden können. In diesem Fall hat das Gericht die Bewertung nach Darstellung der Anwaltskanzlei als solche Tatsachenbehauptung eingestuft, deren Wahrheitsgehalt der Kunde im Rechtsstreit nicht beweisen konnte. Aus den sonstigen Veröffentlichungen zu dieser Entscheidung könnte als weiterer Ansatzpunkt gegen solche Bewertungen der oben dargestellte mögliche Missbrauch des Bewertungssystems entnommen werden.

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