Vorsicht bei der Verwendung von Werbung in automatisierten Antwortmails

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Automatisierte Antwortmails mit Werbeinhalt

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.12.2015 (VI ZR 134/15) über die Zulässigkeit von Werbung in automatisch generierten Bestätigungs-E-Mails entschieden.

Die Entscheidung enthält zwei wichtige Aspekte:

1. Auch Serviceangebote, wie z.B. eine kostenlose Wetter-App des Unternehmers sind als Werbung anzusehen und daher grundsätzlich geeignet, das Persönlichkeitsrecht des Empfängers zu beeinträchtigen.

2. Bei der Abwägung, ob Werbung in automatischen Antwortmails rechtswidrig ist, also das Persönlichkeitsrecht des Empfängers verletzen, muss zwischen den Interessen des Empfängers und des Werbenden abgewogen werden. Die Beeinträchtigung des Empfängers ist zwar gering. Wenn der Empfänger jedoch ausdrücklich darauf hinweist, dass er keine Werbung wünscht und nicht nur auf diesen Wunsch hin, sondern auf eine weitere E-Mail wiederum eine automatische Antwortmail mit Werbung erhält, ist die Werbung rechtswidrig. Denn dem Empfänger steht praktisch keine andere Möglichkeit offen, sich gegen die Werbung zu wehren.

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