Ab 1.2.2017 weitere Informationspflichten nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

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Ab 1.2.2017 weitere Informationspflichten nach §§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Regeln für Unternehmer die am Streitbeilegungsverfahren teilnehmen

Unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter gilt für Unternehmer, die eine Webseite unterhalten und/oder AGB verwenden und sich entweder zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet haben oder sonst verpflichtet sind an einem solchen Verfahren teilzunehmen, dass sie auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen und erklären müssen, dass sie bereit bzw. verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Regeln für Unternehmen ab 11 Mitarbeitern

Alle Unternehmer mit mehr als 10 Mitarbeitern (Stichtag: 31.12. des Vorjahres), die entweder eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden sind verpflichtet, dort für Verbraucher folgende Information leicht zugänglich sowie klar und verständlich zur Verfügung zu stellen: Eine Erklärung, inwieweit der Unternehmer dazu verpflichtet ist oder freiwillig bereit ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Eine Liste von Verbraucherschlichtungsstellen findet sich hier.

Pflichten bei ungelösten Streitigkeiten

Soweit eine ungelöste Streitigkeit über einen Vertrag mit einem Verbraucher entstanden ist, muss der Unternehmer nach § 37 VSBG dem Verbraucher in Textform mitteilen, welche Verbraucherschlichtungsstelle/n zuständig ist und ob er bereit ist, an dem Streitbeilegungsverfahren vor der/den Stelle/n teilzunehmen.

Rechtsfolgen bei Verstoß

Werden die Informationspflichten nicht erfüllt, so drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzverbänden.