Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzrecht – was bedeutet das für Unternehmen?

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Anspruch auf Auskunft nach Datenschutzrecht – was bedeutet das für Unternehmen?

Vortrag im Rahmen der itsa365 am 13.10.2021 in Nürnberg – im Rahmen der davit-Veranstaltung Lawyer meets IT

Datenschutzrecht für Unternehmen

Seit 2018 sind EU Datenschutz-Grundverordnung und neues Bundesdatenschutzgesetz durch die Unternehmen in Deutschland zu beachten. Noch immer haben nicht alle Unternehmen ausreichende Maßnahmen zur Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmungen getroffen.

Anspruch auf Auskunft

Der Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO ist in seinen Auswirkungen auf Unternehmen noch nicht vollständig geklärt. Betroffene Personen können von Unternehmen umfassende Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten sowie Kopien der personenbezogenen Daten verlangen. Schon der Anspruch auf Auskunft kann Unternehmen vor erhebliche Probleme stellen, da die personenbezogenen Daten nicht immer zentral gespeichert sind, sagen gegebenenfalls zuerst gesucht werden muss. Besondere Herausforderungen bietet das Recht auf Kopie. Zum einen müssen die personenbezogenen Daten, die zu kopieren sind, zusammengestellt werden. Es muss Vorsorge getroffen werden, dass keine Rechte und Freiheiten 3. Personen einschließlich des Unternehmens selbst durch die Herausgabe der Kopien an die betroffene Person beeinträchtigt werden. Wir sind zum Teil schwierige Abwägungen vorzunehmen.

Identifizierung der betroffenen Person

Bevor Auskunft gegeben werden kann muss sichergestellt sein, dass die Betroffene Person zuverlässig identifiziert wird. Andernfalls könnten sensible personenbezogene Daten in falsche Hände gelangen.

Frist für die Auskunft, Definition von Prozessen

Art. 12 DS-GVO schreibt vor, dass die beantragte Auskunft innerhalb eines Monats erteilt werden muss. Ausnahmsweise kann die Frist einmalig um 2 Monate verlängert werden. Der Monat ist schnell um. Deshalb müssen Unternehmen dafür sorgen, dass Prozesse definiert sind, wie mit Anfragen auf Auskunft zu personenbezogenen Daten umgegangen werden muss. Alle im Unternehmen tätigen Personen müssen wissen, dass sie derartige Anfragen unverzüglich und ohne diese selbst inhaltlich zu bearbeiten an die im Unternehmen dafür zuständige Stelle weiterzugeben haben. Idealerweise hat diese zuständige Stelle auch bereits klare Prozesse definiert, wie mit solchen Anfragen umzugehen ist.

(Dr. Thomas Lapp)

 

 

 

 

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